Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage


RM Roß-Belkner bittet um Beantwortung nachfolgender Fragen (vor der Sitzung gestellt):

 

  1. Was bedeutet die Aussage: Das Grundstück darf für die Dauer von 20 Jahren nur mit einem Wohnhaus bebaut und nur zu Wohnzwecken genutzt werden?
  2. Was ist nach 20 Jahren?

 

 

Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Die Vereinbarung von Nutzungsbindungen wie z.B. „20 Jahre lang nur zu Wohnzwecken“ dient der Absicherung der stadtentwicklungspolitischen Interessen, andererseits soll sichergestellt werden, dass der Stadt Köln an Wertsteigerungen partizipiert, wenn es innerhalb von 20 Jahren zu einer anderen, höherwertigen Nutzung kommt:

 

  • Nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsbindung kann der Eigentümer/die Eigentümerin das Grundstück – im Rahmen des dann geltenden Bauplanungsrechts – nach seinen/ihren Vorstellungen nutzen. D.h. wenn er/sie dann lieber eine gewerbliche Nutzung wie z.B. ein Hotel vorsieht und das Bauplanungsrecht dies zulässt, kann er/sie dies tun.

 

  • Vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsbindung geht das nicht bzw. nur mit Zustimmung der Stadt Köln. Die Stadt Köln wird ihre Zustimmung davon abhängig machen, ob eine andere Nutzung stadtentwicklungspolitisch gewollt ist. Zudem wird sie bei einer höherwertigen Nutzung des Grundstücks einen Kaufpreisnachlass geltend machen.

 

 

 

 

RM Pütz stellt folgende Fragen:

 

  1. Wurde in diesem Fall eine Erbbaurechtsvergabe geprüft?
  2. Wo bleibt die Grundsatzvorlage zur Einführung des Erbbaurechtes als Regelvergabe?

 

Diese Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt:

 

zu Frage 1:

Bei Ein-/Zweifamilienhausgrundstücken ist bisher keine Vergabe von Erbbaurechten vorgesehen und wurde im vorliegenden Fall daher nicht geprüft.

 

zu Frage 2:

Das Konzept zur vorrangigen Nutzung des Erbbaurechtes, bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für den Wohnungsbau, wurde nach Beteiligung der Wohnungswirtschaft nochmals überarbeitet und befindet sich derzeit in der verwaltungsinternen Abstimmung.



Abstimmungsergebnis:

 

Zur Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage.

Beschluss: Kenntnis genommen


Zur Kenntnis genommen.